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Hier finden Sie aktuelles über unsere Mandate im Bereich
Reiserecht (Stand: 22.12.2008):
Unser Mandant buchte Anfang Dezember 2008 eine Reise nach Dubai. Mitte Dezember 2008 erhielt er auch eine Reisebestätigung für die gebuchte Reise, wenige Tage später dann leider ein unerfreuliches Schreiben vom Reiseveranstalter.
Mit diesem Schreiben erklärte der Veranstalter die Anfechtung des Reisevertrags, weil er aufgrund eines im eigenen System falsch angelegten Datensatzes sowohl im Internet falsch beworben als auch falsche Buchungsbestätigungen versandt habe.
Der Reiseveranstalter meint, ihm stehe ein Recht auf Anfechtung wegen eines Kalkulationsirrtums zu; der Reisevertrag sei daher insgesamt nichtig.
Mit dieser Rechtsansicht vermag der Veranstalter nicht durchzudringen. Das Landgericht Frankfurt hatte sich im Jahr 1998 mit einer vergleichbaren Frage zu beschäftigen. Es kam zu der Auffassung, dass sich der Reiseveranstalter nicht auf eine fehlerhafte Datenbank berufen kann (LG Frankfurt, Urteil vom 08-08-1988 - 2/24 S 76/88).
Die aktuelle Rechtssprechung und Kommentierung liest sich hierzu noch eindeutiger: Der Veranstalter muss seine Hausaufgaben erledigen, bevor er eine Reisebestätigung versendet und der Vertrag damit zustande kommt. Der Bundesgerichtshof vertritt gar die Ansicht, ein Kalkulationsirrtum berechtige selbst dann nicht zur Anfechtung, wenn der Erklärungsempfänger ihn erkannt oder die Kenntnisnahme treuwidrig vereitelt hat (MueKo/Kramer, BGB, 5. Auflage 2006 § 119 Rn. 124; BGHZ 139, 177 ff.).
Unser Musterschreiben in dieser Angelegenheit, welches wir mit freundlicher Genehmigung unserer Mandanten - anonymisiert - veröffentlichen dürfen, finden Sie
--- >hier: MUSTERSCHREIBEN (PDF)
Beachtenswert in dieser Angelegenheit ist auch dieser Bericht des Bayerischen Fernsehens, nach welchem dem Reiseveranstalter Fehler in der eigenen Datenbank bereits seit November 2008 bekannt sein dürften:
--- > Link zum Bayerischen Fernsehen
Bitte beachten Sie, dass die in diesem Musterschreiben geschilderte Rechtsauffassung Ergebnis einer Einzelfallprüfung ist und die individuelle Rechtsberatung durch Ihren Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.
Unser Mandant nahm im späten Frühling 2008 an einer Kaffeefahrt teil. Auf dieser Fahrt wurden den Teilnehmern im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung auch Busreisen angeboten.
Unverhofft erhielt unser Mandant nach der Veranstaltung eine Buchungsbestätigung, ohne sich daran erinnern zu können, bei der Veranstaltung tatsächlich etwas gebucht zu haben.
Zwischen dem Veranstalter und unserem Mandanten stand also im Streit, ob unser Mandant eine Stornierungsgebühr zu zahlen habe, da er an der angeblich von Ihm gebuchten Reise nicht teilgenommen und diese nach Übersendung einer Buchungsbestätigung mit Erstelldatum 15 Tage nach dieser Veranstaltung per Brief vorsorglich storniert hatte.
Der Reiseveranstalter vertrat die Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung der Stornokosten, weil unser Mandant nach Übersendung der Reisebestätigung die Stornierung verlangt hatte. Der Reisevertrag sei mit Buchung durch unseren Mandanten zustandegekommen.
Nach der hier vertretenen Ansicht kommt ein wirksamer Vertragsschluss erst bei Zugang der Buchungsbestätigung zustande (MueKo/Tonner, 4. Aufl., § 651a Rn. 62; Bamberger/Roth, 9. Aufl., § 651a Rn. 26; Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 651a Rn. 2). Gemäß Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters hätte die Bestätigung unserem Mandanten innerhalb von 14 Tagen nach Buchung zugehen müssen. Dieses konnte bei einer 15 Tage später erstellten Buchungsbestätigung nicht der Fall sein, sodass unser Mandant - selbst wenn er tatsächlich eine Reise bei der Veranstaltung gebucht hätte - nicht mehr an dieses Angebot gebunden gewesen wäre.
Das zuständige Amtsgericht Nordhorn folgte der hier vertretenen Ansicht und wies die Klage des Reiseveranstalters daraufhin mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden, dass ein wirksamer Vertragsschluss zwischen den Parteien zustande gekommen sei.
---> >>> Hier <<< finden Sie in Kürze das entsprechende Urteil (anonymisiert). |